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   BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73   

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BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73 (https://dejure.org/1977,129)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.1977 - 1 BvL 17/73 (https://dejure.org/1977,129)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1977 - 1 BvL 17/73 (https://dejure.org/1977,129)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FRG § 22 Abs 1 S. 1 Buchst b; GG Art. 3 Abs. 2
    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im Fremdrentenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 43, 213
  • NJW 1977, 1145
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73
    Art. 3 Abs. 2 GG konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl BVerfGE 3, 225 (240); 39, 169 (186)); er verbietet rechtliche Regelungen, die allein an den Unterschied der Geschlechter anknüpfen.

    Das schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht Regelungen aus, die im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (vgl ua BVerfGE 3, 225 (242); 15, 337 (343); 37, 217 (249)).

    Soweit aber Frauen infolge geringerer Ausbildung oder Fortbildung, durch häufigere Beschäftigung in Branchen mit niedrigerem Lohnniveau oder durch frühzeitige Aufgabe und Unterbrechung des beruflichen Arbeitslebens durchschnittlich geringere Entgelte als Männer bezogen haben, handelt es sich um Unterschiedlichkeiten der Lebensumstände, deren Berücksichtigung dem Gesetzgeber bei Maßnahmen der vorliegenden Art jedenfalls nicht schlechthin durch Art. 3 Abs. 2 GG verboten ist (vgl BVerfGE 3, 225 (241); 5, 9 (12)).

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73
    Zu einer derartigen Lösung war der Gesetzgeber jedenfalls deshalb befugt, weil ein außerordentliches Problem zu bewältigen war, das seinen Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik hatte (vgl BVerfGE 41, 126 (150f)).

    Unter diesen Umständen war der Gesetzgeber nicht nur vor eine besonders wichtige sozialpolitische Aufgabe gestellt, sondern er war nach dem Sozialstaatsgebot verfassungsrechtlich zur sozialpolitischen Aktivität verpflichtet (vgl BVerfGE 1, 97 (105); 41, 126 (155)).

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73
    Soweit aber Frauen infolge geringerer Ausbildung oder Fortbildung, durch häufigere Beschäftigung in Branchen mit niedrigerem Lohnniveau oder durch frühzeitige Aufgabe und Unterbrechung des beruflichen Arbeitslebens durchschnittlich geringere Entgelte als Männer bezogen haben, handelt es sich um Unterschiedlichkeiten der Lebensumstände, deren Berücksichtigung dem Gesetzgeber bei Maßnahmen der vorliegenden Art jedenfalls nicht schlechthin durch Art. 3 Abs. 2 GG verboten ist (vgl BVerfGE 3, 225 (241); 5, 9 (12)).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73
    Unter diesen Umständen war der Gesetzgeber nicht nur vor eine besonders wichtige sozialpolitische Aufgabe gestellt, sondern er war nach dem Sozialstaatsgebot verfassungsrechtlich zur sozialpolitischen Aktivität verpflichtet (vgl BVerfGE 1, 97 (105); 41, 126 (155)).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73
    Das schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht Regelungen aus, die im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (vgl ua BVerfGE 3, 225 (242); 15, 337 (343); 37, 217 (249)).
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73
    Art. 3 Abs. 2 GG konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl BVerfGE 3, 225 (240); 39, 169 (186)); er verbietet rechtliche Regelungen, die allein an den Unterschied der Geschlechter anknüpfen.
  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73
    Das schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht Regelungen aus, die im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (vgl ua BVerfGE 3, 225 (242); 15, 337 (343); 37, 217 (249)).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73
    Die für die Rentenberechnung nach der Rentenformel der Bundesrepublik erforderlichen persönlichen Faktoren konnten dabei nur durch verhältnismäßig grobe Pauschalierungen ersetzt werden, die grundsätzlich auf dem Gebiet der Sozialversicherung unbedenklich sind (vgl BVerfGE 17, 1 (23) mwN).
  • BSG, 24.08.1971 - 11 RA 164/68

    Unterschiedliche Jahresentgelte - Unterschied nach Geschlecht des Berechtigten -

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73
    Der 11. Senat hat in seinem Urteil vom 24. August 1971 (NJW 1972 S 119) ausgeführt, daß die Differenzierung der Anlagen 9 und 11 die Frauen nicht wegen ihres Geschlechts benachteilige.
  • BSG, 11.11.1971 - 1 RA 125/70

    Kartenerneuerungsverfahren - Erneuerungsbescheinigung - Förmliche Zustellung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73
    Der 1. Senat hat sich in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 11. November 1971 (1 RA 125/70) ausdrücklich dieser Rechtsansicht des 11. Senats angeschlossen.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Der Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziel, insbesondere Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler, die in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln, soweit als möglich mit Hilfe auch der Sozialversicherung zu integrieren, ohne zu dieser Lösung durch Art. 116 GG und das Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein (vgl. auch BVerfGE 43, 213 [226]).
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    In ähnlicher Lage befand sich die einheimische Bevölkerung der Bundesrepublik und Berlins (West), soweit sich deren Ansprüche gegen Träger der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik und des Landes Berlin richteten (vgl. BVerfGE 43, 213 [214]).

    Unter solchen Umständen war der Gesetzgeber vor eine besonders schwere Aufgabe gestellt, denn allen diesen Personen konnten nur auf dem Wege besonderer rechtlicher Regelungen Ansprüche eingeräumt werden (vgl. BVerfGE 43, 213 [226]).

    In ihm wurde - ausgehend vom Entschädigungsprinzip (vgl. BVerfGE 43, 213 [215]) - geregelt, ob und inwieweit Leistungen aus Versicherungsverhältnissen bei nicht mehr bestehenden, stillgelegten oder außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin befindlichen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin zu erbringen seien.

    Das Bundesverfassungsgericht hat auch schon in anderem Zusammenhang ausgesprochen, daß diese Grundsätze gerade bei der Überprüfung der Regelungen des Fremdrentengesetzes Bedeutung haben könnten (vgl. BVerfGE 43, 213 [226]).

    Zu dem Zeitpunkt, in dem der Gesetzgeber zunächst das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz von 1953 und danach das Fremdrentengesetz von 1960 erließ, standen jedoch die Notwendigkeit und das Bestreben, die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse der zahllosen Flüchtlinge und Vertriebenen zu ordnen, die in die Bundesrepublik und nach Berlin (West) gekommen waren, so sehr im Vordergrund, daß es bei angemessener Würdigung der für den Gesetzgeber insoweit bestehenden Schwierigkeiten bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise dem Gleichheitssatz nicht widersprach, wenn er sich vornehmlich dieser Aufgabe widmete und die Probleme schließlich auf der Grundlage des Eingliederungsprinzips einer in hohem Maße das Sozialstaatsgebot verwirklichenden Lösung zuführte (vgl. BVerfGE 43, 213 [216 f.]).

    Zwar war der Gesetzgeber zur sozialpolitischen Aktivität verpflichtet (vgl. BVerfGE 1, 97 [105]; 43, 213 [226]).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

    § 32 Abs. 4 Buchst b AVG geht zutreffend davon aus, daß Frauen durchschnittlich weniger verdienen als Männer (vgl. BVerfGE 43, 213 [227]; Kirner, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Ursachen für die Unterschiede in der Höhe der Versichertenrenten an Frauen und Männer in der gesetzlichen Rentenversicherung, 1980, S. 72 ff. m.w.N.).

    Damit sind allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht solche Regelungen ausgeschlossen, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (BVerfGE 3, 225 [242]; 43, 213 [225]; 52, 369 [374]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst b FRG , nach dem rentenberechtigten Frauen niedrigere Verdienste zugeordnet werden als Männern, ausgeführt, daß der auch für diese Regelung maßgebende Lohnabstand zwischen Männern und Frauen nicht auf biologische oder funktionale Unterschiede zurückzuführen sei (BVerfGE 43, 213 [225]).

    Es ist nicht möglich - etwa mit statistischen Mitteln - mit hinreichender Gewißheit festzustellen, in welchem Umfang die einzelnen Gründe für die Unterschiede der durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte von Männern und Frauen von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 43, 213 [222 f.]).

    Die meisten für den Lohnabstand von Männern und Frauen bedeutsamen Gründe wie insbesondere jene, die auf familiären Pflichten der Frauen beruhen (vgl. BVerfGE 43, 213 [226]), sind nicht funktional, sondern allenfalls traditionell arbeitsteilig geprägt.

    Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß das Bundesverfassungsgericht § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG im Ergebnis als verfassungsgemäß bestätigte (BVerfGE 43, 213 ).

  • BSG, 25.10.1978 - 1 RA 67/77

    Berechnung der Witwenrente in den ersten fünf Kalendarjahren

    Er rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG durch die Anlage 2 zu § 32 a AVG und bezieht sich auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Januar 1977 - 1 BvL 17/73 - (= BVerfGE 43, 213) sowie auf Stimmen im Schrifttum (Schnapp, JR 1974, S. 316, 318; von Maydell, VSSR 3 (1975), S. 185, 195, Gitter, Sozialrechtliches Teilgutachten für den 50. Deutschen Juristentag, D 155).

    Ausgehend vom Beschluß des BVerfG vom 26. Januar 1977 - 1 BvL 17/73 - zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst b Fremdrentengesetz (FRG) müsse § 32 Abs. 4 Buchst b AVG mit der Anlage 2 zu § 32 a AVG als zur Zeit verfassungsrechtlich noch hinnehmbar angesehen werden.

    Der in erster Linie als Prüfungsmaßstab in Betracht kommende Art. 3 Abs. 2 GG (BVerfGE 43, 213, 225 = BVerfG SozR 5050 § 22 Nr. 5), der den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG konkretisiert, verbietet Regelungen, die allein an den Unterschied der Geschlechter anknüpfen (BVerfGE 43, 213, 225, Beschluß des BVerfG vom 6. Juni 1978 - 1 BvL 102/76 = SozVers 1978, 186, 189).

    Dadurch werden aber nicht Regelungen ausgeschlossen, die im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur der jeweiligen Lebensverhältnisse zwischen Männern und Frauen differenzieren (st. Rspr des BVerfG; zuletzt BVerfGE 43, 213, 225).

    Soweit die in den Tabellen zugrunde gelegten statistischen Werte auch darauf fußen, daß Frauen oft wegen ihrer familiären Verpflichtungen ihr berufliches Arbeitsleben unterbrechen und deswegen geringere Arbeitsentgelte erzielen, ist das nicht mehr als funktional verursacht anzusehen (vgl. BVerfGE 43, 225 [BVerfG 26.01.1977 - 1 BvL 17/73]/226 zu § 22 Abs. 1 Buchst b FRG i.V.m. Anlagen 9 und 11).

    Der Vorschrift des § 32 Abs. 4 AVG i.V.m. der Anlage 2 zu § 32 a AVG liegen nicht Gesichtspunkte der Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen oder ähnliche Überlegungen zugrunde, so daß sich etwa von daher die Anknüpfung an die Durchschnittsentgelte von Männern und Frauen rechtfertigen ließe (vgl. BVerfGE 43, 226 [BVerfG 26.01.1977 - 1 BvL 17/73]).

    Anders als zB § 22 FRG dient die Vorschrift auch nicht der Bewältigung der Vergangenheit (vgl. BVerfGE 43, 230 [BVerfG 26.01.1977 - 1 BvL 17/73]), sondern sie wirkt in Gegenwart und Zukunft und schreibt auf diese Weise die Ungleichbehandlung von weiblichen und männlichen Rentenempfängern auf Jahrzehnte hinaus fort.

    Zwar wird der Gesetzgeber die Unterschiede, die dem Erwerbsverhalten der Frauen gegenüber dem der Männer eigentümlich sind, bei der gesetzlichen Regelung der Rentenversicherung berücksichtigen können (BVerfGE 43, 228 [BVerfG 26.01.1977 - 1 BvL 17/73]/229).

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 25/14 R

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der Beschäftigungszeiten weiblicher

    Der zuerst genannte Gesichtspunkt vermag die nach Geschlechtern differenzierten Tabellenwerte der Anlagen zum FRG offenkundig nicht zu rechtfertigen (so bereits BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 225 f = SozR 5050 § 22 Nr. 5 S 10; BVerfG Beschluss vom 16.6.1981 - 1 BvL 129/78 - BVerfGE 57, 335, 343 = SozR 2200 § 1255 Nr. 13 S 21) .

    Insbesondere wenn es gilt, ein außerordentliches und komplexes Problem zu lösen, das - wie hier - als Folge der Eigenheiten des alliierten Besatzungsregimes im geteilten Berlin nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs entstand, ist es verfassungsrechtlich noch hinnehmbar, jedenfalls für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte die vom Eingliederungsgrundsatz getragenen Regelungen des FRG auch insoweit weiter anzuwenden, als sie Frauen niedrigere Arbeitsentgelte zuordnen als Männern (vgl BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 226 f = SozR 5050 § 22 Nr. 5 S 10 f; BVerfG Beschluss vom 16.6.1981 - 1 BvL 129/78 - BVerfGE 57, 335, 344 f = SozR 2200 § 1255 Nr. 13 S 22 f; BVerfG Beschluss vom 4.4.1989 - 1 BvR 262/88 - SozR 5050 § 22 Nr. 19 S 54 f) .

    Die dort aufgeführten Tabellenwerte bilden vielmehr auf der Grundlage statistischer Erhebungen die in der Bundesrepublik Deutschland bis 1990 tatsächlich bestehenden Unterschiede bei den durchschnittlichen Arbeitsentgelten von Männern und Frauen ab (BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 228 = SozR 5050 § 22 Nr. 5 S 12) .

    Eine Berücksichtigung solcher Unterschiedlichkeiten in den Lebensumständen ist dem Gesetzgeber aber nicht schlechthin verboten (BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 228 = SozR 5050 § 22 Nr. 5 S 12) .

    Dafür, dass jedenfalls eine rentenrechtliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Dienst der DR geboten war, weil bei deren Beschäftigten in Westberlin Frauen und Männer Entgelte in der gleichen Höhe erhalten haben, fehlt es aber an statistischen Belegen (vgl BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 229 f = SozR 5050 § 22 Nr. 5 S 13; zu fehlenden Statistiken über die Einkommenssituation von Männern und Frauen in der DDR vgl BT-Drucks 12/405 S 128 - zu Nr. 68 ; zu den nur fragmentarisch überlieferten statistischen Daten über die Arbeitskräfte der DR in Westberlin s Ciesla, aaO S 19) .

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Differenzierende Regelungen können vielmehr zulässig sein, soweit sie zur Lösung von Problemen, die in dem Unterscheidungsmerkmal selbst begründet liegen, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfGE 85, 191 ; so bereits BVerfGE 2, 266 ; 43, 213 ).
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Das BVerfG hat zum Eingliederungsprinzip ausgeführt, daß seine Einführung im Fremdrentenrecht mit dem Ziel einer Gleichstellung von Versicherten, die ihr Arbeitsleben unter den verschiedensten Bedingungen in Herkunftsländern sehr verschiedener Wirtschafts- und Sozialstruktur verbracht hätten, zwar in hohem Maße das Sozialstaatsprinzip verwirklicht habe, verfassungsrechtlich aber nicht unbedingt geboten gewesen sei und dieses Ziel ohnehin nur durch Typisierungen und durch - auf dem Gebiet der Sozialversicherung grundsätzlich zulässige - verhältnismäßig grobe Pauschalierungen hätte erreicht werden können (so BVerfGE 43, 213, 227 = SozR 5050 § 22 Nr. 5 S 11).
  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R

    Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

    Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluß vom 26. Januar 1977 (- 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 226 f = SozR 5050 § 22 FRG Nr. 5 S 10 f) ausgeführt, daß es sich bei dem Kreis der Vertriebenen und Flüchtlinge um eine sozial besonders schutzbedürftige Gruppe handele und der Gesetzgeber unter diesen Umständen nach dem Sozialstaatsgebot verfassungsrechtlich zur sozialpolitischen Aktivität verpflichtet gewesen sei; durch die Gleichstellung der Vertriebenen und Flüchtlinge, heimatlosen Ausländer und politisch Verfolgten mit vergleichbaren Versicherten, die ständig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebten, habe er das Sozialstaatsgebot in hohem Maße verwirklicht.

    b) Die hier zur Prüfung stehende Vorschrift des § 22 FRG idF des WFG ist vor dem Hintergrund der bisherigen Änderungen des FRG zu sehen: § 22 FRG aF war bei Erlaß des Gesetzes idF des FANG vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93) eine Ausprägung des dem FRG (seinerzeit noch) zugrundeliegenden Eingliederungsprinzips (vgl BT-Drucks III/1109 S 36: "Damit wird auch im Verhältnis zu den einheimischen Versicherten die wünschenswerte Rechtsangleichung herbeigeführt"; vgl auch BVerfG Beschluß vom 26. Januar 1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213 = SozR 5050 § 22 Nr. 5 und BVerfG Kammer-Beschluß vom 1. August 1984 - 1 BvR 1396/83 - SozR 5050 § 22 Nr. 16; BSG Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 56/95 - SGb 1997, 518).

    Gemessen hieran hatte der Gesetzgeber mit den am Eingliederungsprinzip orientierten Regelungen des FRG mehr geleistet, als vom sozialen Gestaltungsauftrag gefordert war (vgl BVerfG Beschluß vom 26. Januar 1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 226 f = SozR 5050 § 22 FRG Nr. 5 S 10 f).

    Soweit seine Rechtsposition auf FRG-Zeiten beruht, leitet sie sich allein aus dem durch dieses Gesetz begründeten vermögenswerten Rechtsanspruch ab (vgl die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zum Fremdrentenrecht - BVerfG Beschluß vom 23. Juni 1970 - 2 BvL 8/65 - BVerfGE 29, 22, 33 f; BVerfG Beschluß vom 26. Januar 1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 226; BVerfG Beschluß vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 195/77 - BVerfGE 53, 164, 176).

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Eine Übernahme der früher erworbenen "Anwartschaften" - etwa durch Umrechnung der in fremder Währung erzielten Arbeitsentgelte in DM - war dabei nicht möglich (BVerfG SozR 5050 § 22 Nr. 16 S 48); das angestrebte Ziel einer Gleichstellung von Vertriebenen und Flüchtlingen, die ihr Arbeitsleben unter den unterschiedlichsten Bedingungen in Herkunftsländern sehr verschiedener Wirtschafts- und Sozialstruktur verbracht hatten, ließ sich nur durch Typisierungen und verhältnismäßig grobe Pauschalierungen erreichen (BVerfGE 43, 213, 227 = SozR 5050 § 22 Nr. 5 S 11; BVerfG SozR 5050 § 22 Nr. 16 S 48).

    Das BVerfG hat zum Eingliederungsprinzip ausgeführt, dass seine Einführung im "Fremdrentenrecht" mit dem Ziel einer Gleichstellung von Versicherten, die ihr Arbeitsleben unter den verschiedensten Bedingungen in Herkunftsländern sehr verschiedener Wirtschafts- und Sozialstruktur verbracht hätten, zwar in hohem Maße das Sozialstaatsprinzip verwirklicht habe, verfassungsrechtlich aber nicht unbedingt geboten gewesen sei und dieses Ziel ohnehin nur durch Typisierungen und durch - auf dem Gebiet der Sozialversicherung grundsätzlich zulässige - verhältnismäßig grobe Pauschalierungen hätte erreicht werden können (so BVerfGE 43, 213, 227 = SozR 5050 § 22 Nr. 5 S 11).

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R

    Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das

    Mit dem RÜG sollten daher auch die Regelungen des FRG für Aussiedler - unter modifizierter Beibehaltung des Integrationsprinzips (s zum Eingliederungs- bzw Integrationsprinzip etwa BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213 = SozR 5050 § 22 Nr. 5 S 10 f - Juris RdNr 45 ff) - den veränderten Gegebenheiten angepasst werden.

    Das FRG hatte bislang ein hohes Maß an Sozialstaatlichkeit gewährleistet (vgl BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 226 = SozR 5050 § 22 Nr. 5 S 11 - Juris RdNr 45) , indem es Vertriebene in das Wirtschafts- und Sozialgefüge der Bundesrepublik so integriert hatte, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in den alten Bundesländern verbracht.

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 24/98 R

    Jahr

  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 46/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung - rückwirkende

  • BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R

    Fremdrentenrecht - Beitragszeiten in einer rumänischen LPG - anteilmäßige

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 27/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 32a Satz 1 Nr. 1 AVG bzw. des § 1255a Satz 1 Nr. 1 RVO

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktebegrenzung für Spätaussiedler

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

  • BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 44/98 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedlerstatus - nichtdeutscher Ehegatte -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2010 - L 2 R 435/10

    Fremdrentenrecht - Kürzung der Beitrags- oder Beschäftigungszeit -

  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 22/01 R

    Begrenzung der Entgeltpunkte bei in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 3391/03

    Erklärungserwerb nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des

  • BGH, 19.05.2004 - IV ZR 114/03

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Geltendmachung von von Lebens- und

  • BSG, 15.12.1993 - 11 RAr 99/92

    Wiedervereinigung - Wohnort - Leistungsbemessungsgrenze - Sprungrevision

  • BSG, 18.11.1997 - 2 RU 47/96

    Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für eine weibliche Versicherte für einen

  • LAG Hessen, 26.11.1999 - 7 Sa 557/99

    Arbeitsentgelt: Sonderzahlung - entgangene Gratifikationen während des

  • BSG, 17.02.1982 - 1 RA 1/81

    Verfassungsmäßigkeit des gegenüber Männern vorgezogenen Rentenalters bei Frauen

  • LSG Berlin, 17.09.2004 - L 5 RJ 23/04

    Anspruch auf Zahlungen aus einem dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf

  • LSG Berlin, 17.09.2004 - L 5 RA 74/03

    Anspruch auf Witwenrente nach dem Fremdrentengesetz (FRG); Begrenzung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2001 - L 3 RJ 99/00

    Rentenversicherung

  • BVerfG, 24.09.1992 - 1 BvR 1443/89

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2015 - L 3 R 623/12

    Streit über die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für die Gewährung einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2004 - L 2 KN 42/03

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2012 - L 3 R 608/10

    Deutsche Reichsbahn - Wohnsitz West-Berlin - Bewertung von Krankheitszeiten -

  • LSG Sachsen, 03.06.2002 - L 4 RA 61/99

    Wert des Rechts auf Altersrente bei einem Spätaussiedler; Begrenzung der

  • LSG Hamburg, 19.04.2005 - L 3 RA 15/02

    Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente und Altersrente für Frauen einer einen

  • BVerfG, 23.09.1991 - 1 BvR 775/89

    Überprüfung der steuerrechtlichen Behandlung von Pensionszusagen unter nahen

  • SG Karlsruhe, 28.02.2007 - S 6 AS 2/07

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Einkommens des nichtehelichen Partners

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 108/14
  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 262/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 22 FRG

  • VG Saarlouis, 04.09.2007 - 3 K 325/06

    Bemessung des Anteilssatzes der Hinterbliebenenversorgung

  • BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 9/91

    Anspruch auf höheres Altersruhegeld nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes -

  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2012 - L 5 R 3509/09
  • OLG Düsseldorf, 18.11.1980 - 6 UF 11/80
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2006 - L 2 B 14/06
  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2016 - L 2 R 4919/15
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